Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 41, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,.
Text
Anlage 22
Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik
1. Abschnitt
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik umfasst die Anwendung morphologischer, biologischer, chemischer, molekularer, physikalischer und spezieller immunologischer Untersuchungsverfahren auf Körpersäfte, die Beurteilung ihrer morphologischen Bestandteile sowie von ab- und ausgeschiedenem Untersuchungsmaterial zur Erkennung physiologischer Eigenschaften, krankhafter Zustände und Verlaufskontrolle einschließlich der dazu erforderlichen Funktionsprüfungen und diagnostischen Eingriffen samt fachspezifischen Begutachtungen, weiters die Beratung der Patientinnen/Patienten und Unterstützung der in der Vorsorge und in der Krankenbehandlung tätigen Ärztinnen/Ärzte, wobei sich dieses Tätigkeitsspektrum vor allem auf Probennahmen, Gerinnungsuntersuchungen, Antikoagulantieneinstellungen, Medikamentenüberwachung, Funktionstests, Therapie-, Krankheitsverlaufs-Kontrollen und Immunitätskontrollen erstreckt.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Pflichtnebenfächer:
Neun Monate Innere Medizin
Gebundene Wahlnebenfächer:
3.1.1.3 Punkt eins Punkt eins
Drei Monate in einem der folgenden Sonderfächer:
Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurochirurgie, Neurologie
3.1.2.3 Punkt eins Punkt 2
Ein Jahr in einem oder mehreren der folgenden Sonderfächer, wobei jedes gewählte Fach in der Dauer von zumindest drei Monaten zu absolvieren ist:
Augenheilkunde und Optometrie, Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin, Gerichtsmedizin, Hygiene und Mikrobiologie, Immunologie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Medizinische Genetik, Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Nuklearmedizin, Pathologie, Pharmakologie und Toxikologie, Physiologie, Psychiatrie, Sozialmedizin, Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin, Virologie
Freie Wahlnebenfächer:
Keine
2. Abschnitt
Additivfach Zytodiagnostik
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Additivfach Zytodiagnostik umfasst die Prävention und Diagnostik von Krankheiten und deren Ursachen sowie die Überwachung des Krankheitsverlaufs und die Bewertung therapeutischer und diagnostischer Maßnahmen durch die Beurteilung von morphologischem Untersuchungsmaterial, das nicht in Form von Gewebsschnitten, sondern in Form von Einzelzellen oder Zellverbänden vorliegt und mittels unterschiedlicher Techniken aus allen Organen gewonnen werden kann (Kontakt-, Exfoliativ-, Effusions- und Punktionszytologie).
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Zwei Jahre Zytodiagnostik
Schlagworte
Therapiekontrolle, Krankheitsverlaufskontrolle, Hautkrankheit,
Kinderheilkunde, Kinderpsychiatrie