Rechtstracker.at

Anl. 22 ÄAO 2006

Fassungen
01.02.2007 bis 31.05.2015 — BGBl. II Nr. 286/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2201.02.200731.05.2015 BGBl. II Nr. 286/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 22

Inkrafttretensdatum

01.02.2007BGBl. II Nr. 286/2006

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015

Abkürzung

ÄAO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 41, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,.

Text

Anlage 22

Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik

1. Abschnitt

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik umfasst die Anwendung morphologischer, biologischer, chemischer, molekularer, physikalischer und spezieller immunologischer Untersuchungsverfahren auf Körpersäfte, die Beurteilung ihrer morphologischen Bestandteile sowie von ab- und ausgeschiedenem Untersuchungsmaterial zur Erkennung physiologischer Eigenschaften, krankhafter Zustände und Verlaufskontrolle einschließlich der dazu erforderlichen Funktionsprüfungen und diagnostischen Eingriffen samt fachspezifischen Begutachtungen, weiters die Beratung der Patientinnen/Patienten und Unterstützung der in der Vorsorge und in der Krankenbehandlung tätigen Ärztinnen/Ärzte, wobei sich dieses Tätigkeitsspektrum vor allem auf Probennahmen, Gerinnungsuntersuchungen, Antikoagulantieneinstellungen, Medikamentenüberwachung, Funktionstests, Therapie-, Krankheitsverlaufs-Kontrollen und Immunitätskontrollen erstreckt.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

  1. Ziffer eins
    Hauptfach:
    Vier Jahre
  2. Ziffer 2
    Pflichtnebenfächer:
    Neun Monate Innere Medizin
  3. Ziffer 3
    Wahlnebenfächer:
  4. 3 Punkt eins
    Gebundene Wahlnebenfächer:
  5. 3 Punkt eins Punkt eins
    Drei Monate in einem der folgenden Sonderfächer:
    Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurochirurgie, Neurologie
  6. 3 Punkt eins Punkt 2
    Ein Jahr in einem oder mehreren der folgenden Sonderfächer, wobei jedes gewählte Fach in der Dauer von zumindest drei Monaten zu absolvieren ist:
    Augenheilkunde und Optometrie, Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin, Gerichtsmedizin, Hygiene und Mikrobiologie, Immunologie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Medizinische Genetik, Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Nuklearmedizin, Pathologie, Pharmakologie und Toxikologie, Physiologie, Psychiatrie, Sozialmedizin, Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin, Virologie
  7. 3 Punkt 2
    Freie Wahlnebenfächer:
    Keine

2. Abschnitt
Additivfach Zytodiagnostik

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Zytodiagnostik umfasst die Prävention und Diagnostik von Krankheiten und deren Ursachen sowie die Überwachung des Krankheitsverlaufs und die Bewertung therapeutischer und diagnostischer Maßnahmen durch die Beurteilung von morphologischem Untersuchungsmaterial, das nicht in Form von Gewebsschnitten, sondern in Form von Einzelzellen oder Zellverbänden vorliegt und mittels unterschiedlicher Techniken aus allen Organen gewonnen werden kann (Kontakt-, Exfoliativ-, Effusions- und Punktionszytologie).

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

  1. Ziffer eins
    Zwei Jahre Zytodiagnostik
  2. Ziffer 2
    Ein Jahr Pathologie

Schlagworte

Therapiekontrolle, Krankheitsverlaufskontrolle, Hautkrankheit,
Kinderheilkunde, Kinderpsychiatrie

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2015

Gesetzesnummer

20004879

Dokumentnummer

NOR40080622