Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 23Anlage 23
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 41, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,.
Text
Anlage 23
Sonderfach Medizinische Leistungsphysiologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Medizinische Leistungsphysiologie umfasst Kenntnisse über den Einfluss von körperlicher Aktivität und Bewegungsmangel unter Berücksichtigung der verschiedensten Umweltbedingungen auf die Leistungsfähigkeit und Leistungsvoraussetzung des Menschen jeder Altersstufe, alle dazu notwendigen diagnostischen Prüfverfahren, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit qualitativ und quantitativ festzustellen und deren Ergebnisse im Rahmen von Beratung anwenden zu können, sowie die Anwendung dieser Kenntnisse in der Grundlagenforschung und angewandten Forschung, in der Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation sowie im Behinderten-, Gesundheits-, Leistungs- und Hochleistungssport unter besonderer Berücksichtigung der Doping-Problematik.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Ein Jahr Innere Medizin, wobei hierauf eine Ausbildung in Kardiologie in der Dauer von höchstens drei Monaten anrechenbar ist
Drei Monate Orthopädie und Orthopädische Chirurgie
Drei Monate Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation
Gebundene Wahlnebenfächer:
Keine
Freie Wahlnebenfächer:
Drei Monate in einem Sonderfach nach Wahl
Schlagworte
Behindertensport, Gesundheitssport, Leistungssport
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2015
Dokumentnummer
NOR40080623