Rechtstracker.at

Anl. 34 ÄAO 2006

Fassungen
01.07.2011 bis 31.05.2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3401.07.201131.05.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015
Anl. 3401.02.200730.06.2011 BGBl. II Nr. 286/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 34

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015

Abkürzung

ÄAO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 41, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,.

Text

Anlage 34

Sonderfach Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation

1. Abschnitt

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation umfasst die Prävention, Diagnostik und Behandlung von Krankheiten und Funktionsstörungen aller Organsysteme, insbesondere mit physikalischen Mitteln, sowie die Wiederherstellung oder Besserung der Körperstrukturen, der Körperfunktionen, der Aktivität und der Partizipation unter Berücksichtigung der Kontextfaktoren. Das Aufgabengebiet der Physikalischen Medizin beinhaltet insbesondere die Mechano-, Elektro-, Thermo- und Photodiagnostik, die Mechano- und Bewegungstherapie, die Ergo-, Elektro-, Thermo-, Photo- und Hydrotherapie, die Inhalation sowie die Balneo- und Klimatherapie. Das Aufgabengebiet der Allgemeinen Rehabilitation beinhaltet die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs, die rehabilitative Diagnostik, das Rehabilitationsmanagement, die Interventionsplanung sowie die Evaluation rehabilitativer Maßnahmen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

  1. Ziffer eins
    Hauptfach:
    Vier Jahre, wobei hierauf eine Ausbildung in Chirurgie, Innere Medizin, Neurochirurgie, Neurologie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder Unfallchirurgie in der Dauer von höchstens sechs Monaten anzurechnen ist
  2. Ziffer 2
    Pflichtnebenfächer:
  3. 2 Punkt eins
    Ein Jahr Innere Medizin
  4. 2 Punkt 2
    Sechs Monate Neurologie
  5. 2 Punkt 3
    Drei Monate Orthopädie und Orthopädische Chirurgie
  6. 2 Punkt 4
    Drei Monate Unfallchirurgie
  7. Ziffer 3
    Wahlnebenfächer:
    Keine

2. Abschnitt

römisch eins.

Additivfach Physikalische Sportheilkunde

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Physikalische Sportheilkunde umfasst die Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation bei sportmedizinischen Erkrankungen und Verletzungen aufgrund der Ausübung von Sport.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Physikalische Sportheilkunde

römisch zwei.

Additivfach Rheumatologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Rheumatologie umfasst die Pathogenese, die Pathologie, das klinische Erscheinungsbild, die Ätiologie, die Epidemiologie, die Diagnostik sowie die konservative Behandlung rheumatischer Erkrankungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

  1. Ziffer eins
    Zwei Jahre und drei Monate
  2. Ziffer 2
    Drei Monate Innere Medizin
  3. Ziffer 3
    Drei Monate Orthopädie und Orthopädische Chirurgie
  4. Ziffer 4
    Drei Monate Radiologie

römisch drei.

Additivfach Geriatrie

A. Definition des Aufgabengebietes

Das Additivfach Geriatrie umfasst die kurative, palliative, präventive und rehabilitative Betreuung von Patientinnen/Patienten auf dem Gebiet der Physikalischen Medizin und Allgemeinen Rehabilitation, die insbesondere ein höheres biologisches Alter, meist mehrere eingeschränkte Organfunktionen und/oder Erkrankungen, funktionelle Defizite und somit eine erhöhte Vulnerabilität aufweisen, unter besonderer Berücksichtigung der somatischen, psychischen und soziokulturellen Aspekte sowie des multidimensionalen geriatrischen Assessments inklusive Nahtstellenmanagement.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

  1. Ziffer eins
    Zwei Jahre Geriatrie unter besonderer Berücksichtigung der Akutgeriatrie und Remobilisation, wobei eine Ausbildung in der Dauer von höchstens sechs Monaten im Sonderfach Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation anrechenbar ist, sofern eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachgewiesen ist
  2. Ziffer 2
    Drei oder vier Monate Psychiatrie, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
  3. Ziffer 3
    Drei oder vier Monate Neurologie, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
  4. Ziffer 4
    Drei oder vier Monate Innere Medizin, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
  5. Ziffer 5
    Drei Monate in einem Sonderfach nach Wahl, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist, mit Ausnahme des Sonderfaches Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation, sofern in den Ausbildungsfächern 2., 3. und 4. nicht jeweils vier Monate absolviert worden sind

Schlagworte

Mechanodiagnostik, Elektrodiagnostik, Thermodiagnostik,
Mechanotherapie, Ergotherapie, Elektrotherapie, Thermotherapie,
Phototherapie, Balneotherapie

Im RIS seit

12.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2015

Gesetzesnummer

20004879

Dokumentnummer

NOR40131179