Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 41, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,.
Text
Anlage 34
Sonderfach Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation
1. Abschnitt
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation umfasst die Prävention, Diagnostik und Behandlung von Krankheiten und Funktionsstörungen aller Organsysteme, insbesondere mit physikalischen Mitteln, sowie die Wiederherstellung oder Besserung der Körperstrukturen, der Körperfunktionen, der Aktivität und der Partizipation unter Berücksichtigung der Kontextfaktoren. Das Aufgabengebiet der Physikalischen Medizin beinhaltet insbesondere die Mechano-, Elektro-, Thermo- und Photodiagnostik, die Mechano- und Bewegungstherapie, die Ergo-, Elektro-, Thermo-, Photo- und Hydrotherapie, die Inhalation sowie die Balneo- und Klimatherapie. Das Aufgabengebiet der Allgemeinen Rehabilitation beinhaltet die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs, die rehabilitative Diagnostik, das Rehabilitationsmanagement, die Interventionsplanung sowie die Evaluation rehabilitativer Maßnahmen.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Hauptfach:
Vier Jahre, wobei hierauf eine Ausbildung in Chirurgie, Innere Medizin, Neurochirurgie, Neurologie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder Unfallchirurgie in der Dauer von höchstens sechs Monaten anzurechnen ist
Drei Monate Orthopädie und Orthopädische Chirurgie
Drei Monate Unfallchirurgie
2. Abschnitt
I.römisch eins.
Additivfach Physikalische Sportheilkunde
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Additivfach Physikalische Sportheilkunde umfasst die Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation bei sportmedizinischen Erkrankungen und Verletzungen aufgrund der Ausübung von Sport.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Drei Jahre Physikalische Sportheilkunde
II.römisch zwei.
Additivfach Rheumatologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Additivfach Rheumatologie umfasst die Pathogenese, die Pathologie, das klinische Erscheinungsbild, die Ätiologie, die Epidemiologie, die Diagnostik sowie die konservative Behandlung rheumatischer Erkrankungen.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Zwei Jahre und drei Monate
Drei Monate Innere Medizin
Drei Monate Orthopädie und Orthopädische Chirurgie
III.römisch drei.
Additivfach Geriatrie
A. Definition des Aufgabengebietes
Das Additivfach Geriatrie umfasst die kurative, palliative, präventive und rehabilitative Betreuung von Patientinnen/Patienten auf dem Gebiet der Physikalischen Medizin und Allgemeinen Rehabilitation, die insbesondere ein höheres biologisches Alter, meist mehrere eingeschränkte Organfunktionen und/oder Erkrankungen, funktionelle Defizite und somit eine erhöhte Vulnerabilität aufweisen, unter besonderer Berücksichtigung der somatischen, psychischen und soziokulturellen Aspekte sowie des multidimensionalen geriatrischen Assessments inklusive Nahtstellenmanagement.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Zwei Jahre Geriatrie unter besonderer Berücksichtigung der Akutgeriatrie und Remobilisation, wobei eine Ausbildung in der Dauer von höchstens sechs Monaten im Sonderfach Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation anrechenbar ist, sofern eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachgewiesen ist
Drei oder vier Monate Psychiatrie, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
Drei oder vier Monate Neurologie, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
Drei oder vier Monate Innere Medizin, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
Drei Monate in einem Sonderfach nach Wahl, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist, mit Ausnahme des Sonderfaches Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation, sofern in den Ausbildungsfächern 2., 3. und 4. nicht jeweils vier Monate absolviert worden sind
Schlagworte
Mechanodiagnostik, Elektrodiagnostik, Thermodiagnostik,
Mechanotherapie, Ergotherapie, Elektrotherapie, Thermotherapie,
Phototherapie, Balneotherapie