Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 40Anlage 40
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 41, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,.
Text
Anlage 40
Sonderfach Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin
1. Abschnitt
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin umfasst die Diagnostik, Beurteilung und Behandlung von heimischen sowie von insbesondere in tropischen und subtropischen Ländern vorkommenden Infektionskrankheiten, die Epidemiologie von Infektionskrankheiten sowie die Kenntnis und Durchführung von prophylaktischen Maßnahmen gegen Infektionskrankheiten, insbesondere die Impfprävention und Chemoprophylaxe.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Hauptfach:
Vier Jahre, wobei hierauf ein theoretischer Kurs in Form einer universitären Lehrveranstaltung, die auch geblockt veranstaltet werden kann, in der Dauer von höchstens drei Monaten anzurechnen ist
Ein Jahr Hygiene und Mikrobiologie
2. Abschnitt
Additivfach Infektiologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Additivfach Infektiologie umfasst die Prävention, Diagnostik und Behandlung von durch Mikroorganismen verursachten heimischen und tropischen Infektionskrankheiten.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Zwei Jahre und drei Monate Infektiologie
Sechs Monate Hygiene und Mikrobiologie
Drei Monate Medizinische und Chemische Labordiagnostik oder Virologie
Erfolgreiche Teilnahme an von der Österreichischen Ärztekammer approbierten Veranstaltungen oder Kursen für:
Tropenmedizin im Ausmaß von zumindest 160 Stunden
Krankenhaushygiene in der Dauer von zumindest 80 Stunden
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2015
Dokumentnummer
NOR40080640