Rechtstracker.at

Anl. 42 ÄAO 2006

Fassungen
01.02.2007 bis 31.05.2015 — BGBl. II Nr. 286/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 4201.02.200731.05.2015 BGBl. II Nr. 286/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 42

Inkrafttretensdatum

01.02.2007BGBl. II Nr. 286/2006

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015

Abkürzung

ÄAO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 41, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,.

Text

Anlage 42

Sonderfach Thoraxchirurgie

1. Abschnitt

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Thoraxchirurgie umfasst die Diagnostik, Indikationsstellung, chirurgische Behandlung und Nachsorge von Erkrankungen der thorakalen Organe sowie der Thoraxwand, insbesondere der Pleura, der Lungen, der Luftröhre und der Bronchien, des Mediastinums, des Zwerchfells und der Speiseröhre, mit Ausnahme des Herzens und der großen intrathorakalen Gefäße.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

  1. Ziffer eins
    Hauptfach:
    Vier Jahre, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in Chirurgie oder Herzchirurgie in der Dauer von einem Jahr anzurechnen ist
  2. Ziffer 2
    Pflichtnebenfächer:
  3. 2 Punkt eins
    Sechs Monate Anästhesiologie oder Intensivmedizin
  4. Ziffer 3
    Wahlnebenfächer:
  5. 3 Punkt eins
    Gebundene Wahlnebenfächer:
  6. 3 Punkt eins Punkt eins
    Ein Jahr in einem oder mehreren der folgenden Sonderfächer, wobei jedes Fach in der Dauer von zumindest drei Monaten zu absolvieren ist:
    Chirurgie, Gefäßchirurgie, Herzchirurgie
  7. 3 Punkt eins Punkt 2
    Sechs Monate Innere Medizin oder Lungenkrankheiten
  8. 3 Punkt 2
    Freie Wahlnebenfächer:
    Keine

2. Abschnitt

römisch eins.

Additivfach Gefäßchirurgie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Gefäßchirurgie umfasst die theoretische und klinische Forschung, die Prävention, die invasive und nicht invasive Diagnostik, die konservative, operative und interoperativ-interventionelle Behandlung von Erkrankungen, Verletzungen und Missbildungen der Arterien und Venen einschließlich sonstiger operativer Maßnahmen an diesen Gefäßen sowie die entsprechende Nachbehandlung.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Gefäßchirurgie

römisch zwei.

Additivfach Intensivmedizin

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Intensivmedizin umfasst das fachspezifische koordinierte Behandlungsmanagement für Patientinnen/Patienten mit lebensbedrohlichen Zuständen und Erkrankungen (Organversagen). Das ununterbrochene 24-stündige intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere die Überwachung der Vitalfunktionen (Monitoring) sowie die Durchführung von Diagnostik und Therapie, speziell des Grundleidens, einschließlich der Organunterstützung.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Intensivmedizin

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2015

Gesetzesnummer

20004879

Dokumentnummer

NOR40080642