Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 46Anlage 46
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 41, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,.
Text
Anlage 46
Allgemeinmedizin
Additivfach Geriatrie
A. Definition des Aufgabengebietes
Das Additivfach Geriatrie umfasst die präventive, kurative, rehabilitative und palliative Betreuung von Patientinnen/Patienten im Gebiet der Allgemeinmedizin, die insbesondere ein höheres biologisches Alter, meist mehrere eingeschränkte Organfunktionen und/oder Erkrankungen, funktionelle Defizite und somit eine erhöhte Vulnerabilität aufweisen, unter besonderer Berücksichtigung der somatischen, psychischen und soziokulturellen Aspekte sowie des multidimensionalen geriatrischen Assessments inklusive Nahtstellenmanagement.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Zwei Jahre Geriatrie unter besonderer Berücksichtigung der Akutgeriatrie und Remobilisation, wobei eine Ausbildung in der Dauer von höchstens sechs Monaten im Ausbildungsfach Allgemeinmedizin anrechenbar ist, sofern eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachgewiesen ist
Drei Monate Psychiatrie, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
Drei Monate Neurologie, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
Drei Monate Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation einschließlich der Remobilisation und Nachsorge, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
Drei Monate in einem Sonderfach nach Wahl, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2015
Dokumentnummer
NOR40131182