Rechtstracker.at

Anl. 5 ÄAO 2006

Fassungen
01.02.2007 bis 31.05.2015 — BGBl. II Nr. 286/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 501.02.200731.05.2015 BGBl. II Nr. 286/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

01.02.2007BGBl. II Nr. 286/2006

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015

Abkürzung

ÄAO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 41, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,.

Text

Anlage 5

Sonderfach Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin umfasst die Aufbringung, Herstellung und Lagerung von Fremd- und Eigenblut, Blutkomponenten und Gewebe einschließlich der Stammzellen und anderer Bestandteile für die Zelltherapie, die dazu notwendigen Tests, deren sachgemäße Anwendung sowie die Durchführung der präparativen und therapeutischen Hämapheresen. Die vom Sonderfach Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin umfassten Laboruntersuchungen und klinischen Tätigkeiten beinhalten immunhämatologische, serologische, hämostaseologische, immunologische, zelluläre, mikrobiologische, chemische und molekularbiologische Verfahren sowie die Bestimmung der Blutgruppe einschließlich der Verträglichkeitstests, der Blutfaktoren und Gewebsmerkmale sowie daraus resultierende Interpretationen für die Behandlung und fachspezifische Begutachtung. Das Sonderfach Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin umfasst schließlich die Beratung von Patientinnen/Patienten und Spenderinnen/Spendern sowie die Unterstützung der in der Vorsorge und Krankenbehandlung tätigen Ärztinnen/Ärzte, wobei sich dieses Tätigkeitsspektrum auf die Probennahme, Spende, Apherese und die Beratung hinsichtlich Therapie-, Krankheitsverlaufs- und Immunitätskontrollen erstreckt.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

  1. Ziffer eins
    Hauptfach:
    Vier Jahre
  2. Ziffer 2
    Pflichtnebenfächer:
    Ein Jahr Innere Medizin, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in Kinder- und Jugendheilkunde in der Dauer von höchstens sechs Monaten anzurechnen ist
  3. Ziffer 3
    Wahlnebenfächer:
  4. 3 Punkt eins
    Gebundene Wahlnebenfächer:
    Ein Jahr in einem oder mehreren der folgenden Sonderfächer, wobei das gewählte Fach jeweils in der Dauer von zumindest drei Monaten zu absolvieren ist:
    Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Neurochirurgie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, Unfallchirurgie, Urologie
  5. 3 Punkt 2
    Freie Wahlnebenfächer:
    Keine

Schlagworte

Fremdblut, Kinderheilkunde, Therapiekontrolle,
Krankheitsverlaufskontrolle

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2015

Gesetzesnummer

20004879

Dokumentnummer

NOR40080605