Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 41, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,.
Text
Ausbildungsfächer und Ausbildungsdauer
§ 13.Paragraph 13,
Die fachärztliche Ausbildung für jedes Sonderfach erfolgt in den in der betreffenden Anlage festgelegten Ausbildungsfächern in der dort festgelegten Ausbildungsdauer und beinhaltet
das gewählte Sonderfach als Hauptfach sowie
weitere Sonderfächer als Nebenfächer (Pflichtnebenfächer und allfällige Wahlnebenfächer), wobei auch ein bestimmtes Teilgebiet eines Sonderfaches Ausbildungsfach sein kann.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2015
Dokumentnummer
NOR40080576