Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anrechnungen
§ 19.Paragraph 19,
Sofern in der fachärztlichen Ausbildung Zeiten im bezeichnungsrelevanten Gebiet des Additivfaches absolviert und hiebei die im entsprechenden Ausmaß für das Additivfach erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt wurden, sind diese auf die Additivfachausbildung in einem Höchstausmaß von einem Jahr anzurechnen. Allfällige Anrechnungsmöglichkeiten hinsichtlich der restlichen Additivfachausbildungszeit bleiben davon unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2011
Dokumentnummer
NOR40080582