Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 41, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,.
Text
Berechtigung zur Führung von Zusatzbezeichnungen für in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehene Additivfächer
§ 31.Paragraph 31,
Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung
eine Ausbildung in einem Additivfach begonnen haben, das in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehen ist, und ihre Ausbildung nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 abschließen, odereine Ausbildung in einem Additivfach begonnen haben, das in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehen ist, und ihre Ausbildung nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, abschließen, oder
zur Führung einer Zusatzbezeichnung für ein in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehenes Additivfach berechtigt waren,
sind im Rahmen ihrer Berufsbezeichnung zur Führung einer auf dieses Additivfach hinweisenden Zusatzbezeichnung (weiter) berechtigt. Die Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, sind anzuwenden.sind im Rahmen ihrer Berufsbezeichnung zur Führung einer auf dieses Additivfach hinweisenden Zusatzbezeichnung (weiter) berechtigt. Die Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, sind anzuwenden. Zuletzt aktualisiert am
03.06.2015
Dokumentnummer
NOR40080594