Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 41, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,.
Text
Fachärztliche Berufsberechtigung bei Umwandlung von Additivfächern in Sonderfächer
§ 33.Paragraph 33,
Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung
eine Ausbildung in einem Additivfach begonnen haben, das in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehen ist und ihre Ausbildung nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 abschließen, odereine Ausbildung in einem Additivfach begonnen haben, das in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehen ist und ihre Ausbildung nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, abschließen, oder
zur Führung einer Zusatzbezeichnung für ein in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehenes Additivfach berechtigt waren,
sind im Falle der Umwandlung des betreffenden Additivfaches in ein Sonderfach durch diese Verordnung berechtigt, anstelle der Zusatzbezeichnung (§ 31) die Berufsbezeichnung „Fachärztin für ...“sind im Falle der Umwandlung des betreffenden Additivfaches in ein Sonderfach durch diese Verordnung berechtigt, anstelle der Zusatzbezeichnung (Paragraph 31,) die Berufsbezeichnung „Fachärztin für ...“
„Facharzt für ...“ zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Fachärztin/Facharzt des betreffenden Sonderfaches, unabhängig von bereits bestehenden sonstigen fachärztlichen Berufsberechtigungen, nach den Bestimmungen dieser Verordnung berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2015
Dokumentnummer
NOR40080596