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§ 33 ÄAO 2006

Fassungen
01.02.2007 bis 31.05.2015 — BGBl. II Nr. 286/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3301.02.200731.05.2015 BGBl. II Nr. 286/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.02.2007BGBl. II Nr. 286/2006

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015

Abkürzung

ÄAO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 41, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,.

Text

Fachärztliche Berufsberechtigung bei Umwandlung von Additivfächern in Sonderfächer

Paragraph 33,

Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung

  1. Ziffer eins
    eine Ausbildung in einem Additivfach begonnen haben, das in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehen ist und ihre Ausbildung nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, abschließen, oder
  2. Ziffer 2
    zur Führung einer Zusatzbezeichnung für ein in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehenes Additivfach berechtigt waren,
sind im Falle der Umwandlung des betreffenden Additivfaches in ein Sonderfach durch diese Verordnung berechtigt, anstelle der Zusatzbezeichnung (Paragraph 31,) die Berufsbezeichnung „Fachärztin für ...“
„Facharzt für ...“ zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Fachärztin/Facharzt des betreffenden Sonderfaches, unabhängig von bereits bestehenden sonstigen fachärztlichen Berufsberechtigungen, nach den Bestimmungen dieser Verordnung berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2015

Gesetzesnummer

20004879

Dokumentnummer

NOR40080596