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§ 35 ÄAO 2006

Fassungen
01.02.2007 bis 31.05.2015 — BGBl. II Nr. 286/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3501.02.200731.05.2015 BGBl. II Nr. 286/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.02.2007BGBl. II Nr. 286/2006

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015

Abkürzung

ÄAO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 41, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,.

Text

Übergangsbestimmungen für Ausbildungsstätten

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Einrichtungen gemäß Paragraph 39, der Ärzte-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, gelten hinsichtlich jener Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in einer solchen Einrichtung eine entsprechende Ausbildung begonnen haben, bis zum Abschluss ihrer Ausbildung als anerkannte Ausbildungsstätten.
  2. Absatz 2,Bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung anerkannte Ausbildungsstätten für Sonder- oder Additivfächer, die in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehen sind, gelten hinsichtlich jener Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in einer solchen Einrichtung eine entsprechende Ausbildung begonnen haben, bis zum Abschluss ihrer Ausbildung als anerkannte Ausbildungsstätten.
  3. Absatz 3,Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehende Anerkennungen von Ausbildungsstätten bleiben insofern unberührt, als sich durch diese Verordnung nicht maßgebliche Umstände für die Anerkennung als Ausbildungsstätte geändert haben. Die alleinige Veränderung der zugehörigen Sonderfach- oder Additivfachbezeichnung durch diese Verordnung ist kein solcher maßgeblicher Umstand.

Schlagworte

Sonderfachbezeichnung

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2015

Gesetzesnummer

20004879

Dokumentnummer

NOR40080598