Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 41, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,.
Text
Übergangsbestimmungen für Ausbildungsstätten
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Einrichtungen gemäß § 39 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, gelten hinsichtlich jener Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in einer solchen Einrichtung eine entsprechende Ausbildung begonnen haben, bis zum Abschluss ihrer Ausbildung als anerkannte Ausbildungsstätten.Einrichtungen gemäß Paragraph 39, der Ärzte-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, gelten hinsichtlich jener Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in einer solchen Einrichtung eine entsprechende Ausbildung begonnen haben, bis zum Abschluss ihrer Ausbildung als anerkannte Ausbildungsstätten. (2)Absatz 2,Bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung anerkannte Ausbildungsstätten für Sonder- oder Additivfächer, die in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehen sind, gelten hinsichtlich jener Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in einer solchen Einrichtung eine entsprechende Ausbildung begonnen haben, bis zum Abschluss ihrer Ausbildung als anerkannte Ausbildungsstätten.
(3)Absatz 3,Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehende Anerkennungen von Ausbildungsstätten bleiben insofern unberührt, als sich durch diese Verordnung nicht maßgebliche Umstände für die Anerkennung als Ausbildungsstätte geändert haben. Die alleinige Veränderung der zugehörigen Sonderfach- oder Additivfachbezeichnung durch diese Verordnung ist kein solcher maßgeblicher Umstand.
Schlagworte
Sonderfachbezeichnung
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2015
Dokumentnummer
NOR40080598