Rechtstracker.at

§ 3 ÄAO 2006

Fassungen
01.07.2011 bis 31.05.2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.07.201131.05.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015
§ 301.02.200730.06.2011 BGBl. II Nr. 286/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015

Abkürzung

ÄAO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 41, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,.

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. Ziffer eins
    „Ausbildung in einem Additivfach“ bezeichnet die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet der Allgemeinmedizin oder dem Teilgebiet eines Sonderfaches in der Dauer von zumindest drei Jahren im Sinne einer Schwerpunktausbildung zum Erwerb umfassend vertiefter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für eine besonders vertiefte allgemeinmedizinische oder fachärztliche Berufsausübung. Die Absolvierung der Additivfachausbildung führt zu keiner Erweiterung der fachärztlichen Berufsausübung auf andere Sonderfächer.
  2. Ziffer 2
    „Ausbildungsfächer“ sind in der allgemeinärztlichen und fachärztlichen Ausbildung sowie in der Additivfachausbildung jene Fächer, in denen die Ausbildung zu absolvieren ist.
  3. Ziffer 3
    „Erfahrungen“ bezeichnen jene empirischen Wahrnehmungen ärztlicher Tätigkeiten in aktiver oder passiver Rolle im Zuge der Betreuung von Patientinnen/Patienten, die in der Folge im Rahmen der eigenen ärztlichen Tätigkeit verwertet werden sollen.
  4. Ziffer 4
    „Fertigkeiten“ bezeichnen jene ärztlichen Tätigkeiten, die die Ärztin/der Arzt unmittelbar am oder mittelbar für Menschen ausführt, insbesondere die praktische Anwendung bestimmter Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie sonstige manuelle technische Handlungen.
  5. Ziffer 5
    „Hauptfach“ ist in der fachärztlichen Ausbildung jenes Sonderfach, in dem die fachärztliche Berufsberechtigung erworben wird.
  6. Ziffer 6
    „Kenntnisse“ bezeichnen das theoretische Wissen als Grundlage für die praktische Ausführung ärztlicher Tätigkeiten einschließlich des Wissens über
    1. Litera a
      Untersuchungs- und Behandlungsmethoden anderer ärztlicher oder sonstiger gesundheitsberuflicher Tätigkeitsbereiche sowie
    2. Litera b
      die Interpretation von Befunden und Berichten von Ärztinnen/Ärzten anderer medizinischer Fachrichtungen sowie von Angehörigen sonstiger Gesundheitsberufe im Hinblick auf die eigene ärztliche Tätigkeit.
  7. Ziffer 7
    „Pflichtnebenfächer“ (Gegenfächer) sind in der fachärztlichen Ausbildung jene Sonderfächer oder bestimmte Teile derselben, die neben dem Hauptfach verpflichtend zu absolvieren sind.
  8. Ziffer 8
    „Turnusärzte“ sind jene Ärzte, die in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin, zur Fachärztin/zum Facharzt oder in einer Additivfachausbildung stehen.
  9. Ziffer 9
    „Wahlnebenfächer“ sind in der fachärztlichen Ausbildung jene Sonderfächer oder bestimmte Teile derselben, die neben dem Hauptfach und den Pflichtnebenfächern wahlweise zu absolvieren sind:
    1. Litera a
      Gebundene Wahlnebenfächer sind jene Wahlnebenfächer, die aus einem Katalog bestimmter Sonderfächer zu wählen sind.
    2. Litera b
      Freie Wahlnebenfächer sind jene Wahlnebenfächer, die aus dem Katalog sämtlicher Sonderfächer zu wählen sind. Wahlnebenfächer können daher auch das Hauptfach oder Pflichtnebenfächer sein.

Schlagworte

Untersuchungsmethode

Im RIS seit

12.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2015

Gesetzesnummer

20004879

Dokumentnummer

NOR40131168