Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Sonstige Ausbildungserfordernisse
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung hat jeweils als Vollzeitausbildung in den Ausbildungsfächern
Chirurgie oder Chirurgie und Unfallchirurgie in der Dauer von zumindest drei Monaten sowie
in Frauenheilkunde und Geburtshilfe in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe in der Dauer von zumindest zwei Monaten
zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Zeiten
eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes während der Ausbildung sind auf die allgemeinärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der Ausbildungszeiten in den Ausbildungsfächern betragen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2011
Dokumentnummer
NOR40080572