Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 287/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
Verpflichtungen
§ 19.Paragraph 19,
Die Verpflichtungen der Person gemäß § 20 SeilbG 2003 im Rahmen der Planung und Durchführung von genehmigungsfreien Bauvorhaben umfassen insbesondere auch: Die Verpflichtungen der Person gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003 im Rahmen der Planung und Durchführung von genehmigungsfreien Bauvorhaben umfassen insbesondere auch:
Prüfung des geplanten Bauvorhabens vor Setzen der ersten Baumaßnahme hinsichtlich der in den §§ 18 und 19 SeilbG 2003 sowie der sonstigen in dieser Verordnung angeführten Voraussetzungen und Prüfung der Unterlagen gemäß § 9 auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität. Die vorgenommenen Prüfungen sind auf allen Unterlagen gemäß § 9 durch datierte Unterfertigung zu bestätigen.Prüfung des geplanten Bauvorhabens vor Setzen der ersten Baumaßnahme hinsichtlich der in den Paragraphen 18 und 19 SeilbG 2003 sowie der sonstigen in dieser Verordnung angeführten Voraussetzungen und Prüfung der Unterlagen gemäß Paragraph 9, auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität. Die vorgenommenen Prüfungen sind auf allen Unterlagen gemäß Paragraph 9, durch datierte Unterfertigung zu bestätigen.
Aufbewahrung eines Gleichstücks der Unterlagen gemäß § 9 auf Bestanddauer der Seilbahn.Aufbewahrung eines Gleichstücks der Unterlagen gemäß Paragraph 9, auf Bestanddauer der Seilbahn.
Dokumentierung, dass auf allenfalls erforderliche Änderungen der Betriebsvorschrift hingewiesen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR40080664