Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patientencharta (Bund – Salzburg)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 140/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2006,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Gesundheitsbezogene Daten sowie sonstige Umstände, die aus Anlass der Erbringung von Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens bekannt werden und an denen Patienten und Patientinnen ein Geheimhaltungsinteresse haben, unterliegen dem Datenschutzgesetz.
(2)Absatz 2,Ausnahmen sind nur in den im Datenschutzgesetz vorgesehenen Fällen zulässig.
(3)Absatz 3,Auskunfts- und Richtigstellungsrechte sind auch für Daten vorzusehen, die nicht automationsunterstützt verarbeitet werden.
Schlagworte
Auskunftsrecht
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2024
Dokumentnummer
NOR40081049