Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Clearingübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1936Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1936,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 11. Das vorliegende Übereinkommen tritt zur selben Zeit wie das am heutigen Tage unterzeichnete Übereinkommen zur Regelung des österreichisch-türkischen Warenaustausches in Kraft. Es hat die gleiche Geltungsdauer wie dieses und erlischt am gleichen Tage.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Clearingübereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Ankara in doppelter Urschrift am 23. Juli 1936.
Dokumentnummer
NOR40081192