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Art. 9

Fassungen
ab 21.07.1936 — BGBl. Nr. 305/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute21.07.1936 BGBl. Nr. 305/1936 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Clearingübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1936,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

21.07.1936BGBl. Nr. 305/1936

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 9. Wenn im Falle der Kündigung des Übereinkommens durch einen der Hohen Vertragschließenden Teile auf einem der von der Österreichischen Nationalbank oder von der Zentralbank oder von der Zentralbank der türkischen Republik geführten gewöhnlichen Konti ein Saldo zugunsten des anderen Landes besteht, wird dieser Saldo hinsichtlich der Schulden des den Aktivsaldo ausweisenden Landes bis zu seiner Abdeckung durch Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens beglichen.

Ebenso sind die Gegenwerte der vor Kündigung des Übereinkommens auf Kredit eingeführten Waren in diesem Falle auch weiterhin auf die Clearingkonti einzuzahlen.

Gesetzesnummer

20004888

Dokumentnummer

NOR40081190