Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Olympia 2014-Ermächtigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 146/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Bundesregierung wird ermächtigt, sich im erforderlichen Ausmaß zu Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Investitionen für Zwecke der Durchführung der Olympischen Winterspiele 2014 in Salzburg gegenüber dem Internationalen Olympischen Comité (IOC) zu verpflichten, wobei auf die innerösterreichisch entsprechend vereinbarte Kostentragung abzustellen und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2012
Dokumentnummer
NOR40081220