Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitsmaßnahmen bei Luftfahrzeugen aus Drittstaaten
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 150/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Anhang 2
I. Die Vorfeldinspektion sollte je nach der zur Verfügung stehenden Zeit alle oder einen Teil der nachstehenden Aspekte umfassen:römisch eins. Die Vorfeldinspektion sollte je nach der zur Verfügung stehenden Zeit alle oder einen Teil der nachstehenden Aspekte umfassen:
Prüfung der für internationale Flüge notwendigen Dokumente auf Vohandensein und Gültigkeit; dazu gehören unter anderem Eintragungsschein, Logbuch, Lufttüchtigkeitszeugnis, Erlaubnisscheine der Besatzungsmitglieder, Bordfunklizenz, Fluggast- und Frachtmanifest.
Prüfung der Besatzungszusammensetzung und –qualifikation auf auf Einhaltung der Anforderungen gemäß Anhang 1 und Anhang 6 des Abkommens von Chicago (ICAO-Anhänge).
Prüfung der Betriebsdokumente (Flugdaten, Flugdurchführungsplan, technisches Log) und der Flugvorbereitung als Nachweis, dass der Flug gemäß ICAO-Anhang 6 vorbereitet wurde.
Prüfung folgender für den internationalen Luftverkehr gemäß ICAO-Anhang 6 erforderlicher Dokumente und Ausrüstungen auf Vorhandensein und Zustand:
Luftverkehrsbetreiberzeugnis
Lärm- und Emissionsbescheinigung
Betriebshandbuch (einschließlich Minium Equipment List, Mindestausrüstungsliste) und Flughandbuch
Kabinensicherheitsausrüstung
Ausrüstung für den jeweiligen Flug, einschließlich Funkkommunikations- und Funknavigationsausrüstung
Prüfung des Zustands des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung (einschließlich Prüfung und Schäden und Reparaturen) zur Gewährleistung fortdauernder Übereinstimmung mit den Standards gemäß ICAO-Anhang 8.
II. Im Anschluss an die Vorfeldinspektion wird ein Inspektionsbericht erstellt, der die vorstehend beschriebenen allgemeinen Informationen enthält; zusätzlich wird eine Liste der geprüften Punkte mit Angabe der gegebenenfalls festgestellten Mängel in Bezug auf diese Punkte und/oder etwaiger besonderer Bemerkungen erstellt.römisch zwei. Im Anschluss an die Vorfeldinspektion wird ein Inspektionsbericht erstellt, der die vorstehend beschriebenen allgemeinen Informationen enthält; zusätzlich wird eine Liste der geprüften Punkte mit Angabe der gegebenenfalls festgestellten Mängel in Bezug auf diese Punkte und/oder etwaiger besonderer Bemerkungen erstellt.
Schlagworte
Fluggastmanifest, Besatzungsqualifikation, Lärmbescheinigung,
Funkkommunikationsausrüstung
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010
Dokumentnummer
NOR40081300