Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
01.08.2006 bis 14.07.2010 — BGBl. I Nr. 150/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 201.08.200614.07.2010 BGBl. I Nr. 150/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitsmaßnahmen bei Luftfahrzeugen aus Drittstaaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2006BGBl. I Nr. 150/2006

Außerkrafttretensdatum

14.07.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Anhang 2

römisch eins. Die Vorfeldinspektion sollte je nach der zur Verfügung stehenden Zeit alle oder einen Teil der nachstehenden Aspekte umfassen:

  1. Ziffer eins
    Prüfung der für internationale Flüge notwendigen Dokumente auf Vohandensein und Gültigkeit; dazu gehören unter anderem Eintragungsschein, Logbuch, Lufttüchtigkeitszeugnis, Erlaubnisscheine der Besatzungsmitglieder, Bordfunklizenz, Fluggast- und Frachtmanifest.
  2. Ziffer 2
    Prüfung der Besatzungszusammensetzung und –qualifikation auf auf Einhaltung der Anforderungen gemäß Anhang 1 und Anhang 6 des Abkommens von Chicago (ICAO-Anhänge).
  3. Ziffer 3
    Prüfung der Betriebsdokumente (Flugdaten, Flugdurchführungsplan, technisches Log) und der Flugvorbereitung als Nachweis, dass der Flug gemäß ICAO-Anhang 6 vorbereitet wurde.
  4. Ziffer 4
    Prüfung folgender für den internationalen Luftverkehr gemäß ICAO-Anhang 6 erforderlicher Dokumente und Ausrüstungen auf Vorhandensein und Zustand:
    • Strichaufzählung
      Luftverkehrsbetreiberzeugnis
    • Strichaufzählung
      Lärm- und Emissionsbescheinigung
    • Strichaufzählung
      Betriebshandbuch (einschließlich Minium Equipment List, Mindestausrüstungsliste) und Flughandbuch
    • Strichaufzählung
      Sicherheitsausrüstung
    • Strichaufzählung
      Kabinensicherheitsausrüstung
    • Strichaufzählung
      Ausrüstung für den jeweiligen Flug, einschließlich Funkkommunikations- und Funknavigationsausrüstung
    • Strichaufzählung
      Flugdatenschreiber.
  5. Ziffer 5
    Prüfung des Zustands des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung (einschließlich Prüfung und Schäden und Reparaturen) zur Gewährleistung fortdauernder Übereinstimmung mit den Standards gemäß ICAO-Anhang 8.

römisch zwei. Im Anschluss an die Vorfeldinspektion wird ein Inspektionsbericht erstellt, der die vorstehend beschriebenen allgemeinen Informationen enthält; zusätzlich wird eine Liste der geprüften Punkte mit Angabe der gegebenenfalls festgestellten Mängel in Bezug auf diese Punkte und/oder etwaiger besonderer Bemerkungen erstellt.

Schlagworte

Fluggastmanifest, Besatzungsqualifikation, Lärmbescheinigung,
Funkkommunikationsausrüstung

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010

Gesetzesnummer

20004895

Dokumentnummer

NOR40081300