Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitsmaßnahmen bei Luftfahrzeugen aus Drittstaaten
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 150/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Vorfeldinspektionen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die zuständige Behörde hat bei Luftfahrzeugen aus Drittländern, die auf einem österreichischen Flughafen landen und bei denen der Verdacht der Nichteinhaltung der internationalen Sicherheitsstandards besteht, Vorfeldinspektionen durchzuführen. Dabei sind insbesondere jene Luftfahrzeuge zu überprüfen,
bei denen Hinweise auf eine mangelhafte Instandhaltung oder offensichtliche Schäden oder Mängel bestehen,
bei denen seit dem Einflug in das österreichische Hoheitsgebiet außergewöhnliche Flugmanöver beobachtet worden sind, die zu schwerwiegenden Sicherheitsbedenken Anlass geben,
bei denen im Rahmen einer früheren Vorfeldinspektion Mängel festgestellt worden sind, die zu schwerwiegenden Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der internationalen Sicherheitsstandards des betreffenden Luftfahrzeuges Anlass gaben und bei denen zu befürchten ist, dass die Mängel nicht abschließend behoben worden sind,
bei denen Anzeichen dafür vorliegen, dass der zuständige Registerstaat seine gemäß den internationalen Sicherheitsstandards gegebenen Aufgaben und Funktionen, insbesondere die Sicherheitsaufsicht, nicht ordnungsgemäß ausübt,
wenn die gemäß § 4 erhobenen Informationen Anlass zu Bedenken hinsichtlich des Luftfahrzeughalters oder der Besatzung geben oder im Rahmen einer früheren Vorfeldinspektion an einem Luftfahrzeug, das von demselben Luftfahrzeughalter eingesetzt wurde, Mängel festgestellt worden sind, oderwenn die gemäß Paragraph 4, erhobenen Informationen Anlass zu Bedenken hinsichtlich des Luftfahrzeughalters oder der Besatzung geben oder im Rahmen einer früheren Vorfeldinspektion an einem Luftfahrzeug, das von demselben Luftfahrzeughalter eingesetzt wurde, Mängel festgestellt worden sind, oder
bei denen der zuständigen Behörde auf Grund des Informationsaustausches gemäß § 9 Sicherheitsbedenken bekannt geworden sind.bei denen der zuständigen Behörde auf Grund des Informationsaustausches gemäß Paragraph 9, Sicherheitsbedenken bekannt geworden sind.
(2)Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Abs. 1 kann die zuständige Behörde auch ohne Vorliegen eines Verdachtes der Nichteinhaltung der internationalen Sicherheitsstandards stichprobenartige Vorfeldinspektionen durchführen. Die zuständige Behörde hat dabei auf eine nicht diskriminierende Weise vorzugehen.Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Absatz eins, kann die zuständige Behörde auch ohne Vorliegen eines Verdachtes der Nichteinhaltung der internationalen Sicherheitsstandards stichprobenartige Vorfeldinspektionen durchführen. Die zuständige Behörde hat dabei auf eine nicht diskriminierende Weise vorzugehen.
(3)Absatz 3,Legt die Europäische Kommission im Rahmen eines Verfahrens gemäß Art. 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23, fest, dass angemessene Vorfeldinspektionen oder andere Überprüfungsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich eines bestimmten Luftfahrzeughalters oder bei Luftfahrzeughaltern eines bestimmten Drittstaates, durchzuführen sind, hat die zuständige Behörde die unverzügliche Durchführung der festgelegten Maßnahmen sicherzustellen.Legt die Europäische Kommission im Rahmen eines Verfahrens gemäß Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, Amtsblatt Nummer L 184 vom 17.07.1999 Seite 23, fest, dass angemessene Vorfeldinspektionen oder andere Überprüfungsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich eines bestimmten Luftfahrzeughalters oder bei Luftfahrzeughaltern eines bestimmten Drittstaates, durchzuführen sind, hat die zuständige Behörde die unverzügliche Durchführung der festgelegten Maßnahmen sicherzustellen.
(4)Absatz 4,Die befugten Organe haben die Überprüfung des Luftfahrzeuges in jenem Ausmaß durchzuführen, das zum in Verdacht stehenden Sicherheitsrisiko und den damit verbundenen als notwendig erachteten sicherheitsrelevanten Maßnahmen angemessen ist und eine unverhältnismäßige Verspätung tunlichst vermeidet. Dabei ist gemäß dem im Anhang 2 angeführten Verfahren vorzugehen und im Anschluss ein dem Inhalt des Musters gemäß Anhang 3 entsprechender Vorfeldinspektionsbericht zu erstellen.
(5)Absatz 5,Die befugten Organe haben nach Abschluss der Überprüfung des Luftfahrzeuges den verantwortlichen Piloten oder den Halter des Luftfahrzeuges vom Ergebnis der Vorfeldinspektion in Kenntnis zu setzen. Sofern Mängel, die eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Luftfahrt darstellen, festgestellt worden sind, jedoch nicht gemäß § 7 vorzugehen ist, hat die zuständige Behörde den Vorfeldinspektionsbericht jedenfalls dem Halter des Luftfahrzeuges sowie dem Registerstaat und jenem Staat, der die Sicherheitsaufsicht über den Luftfahrzeughalter auszuüben hat, zu übermitteln.Die befugten Organe haben nach Abschluss der Überprüfung des Luftfahrzeuges den verantwortlichen Piloten oder den Halter des Luftfahrzeuges vom Ergebnis der Vorfeldinspektion in Kenntnis zu setzen. Sofern Mängel, die eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Luftfahrt darstellen, festgestellt worden sind, jedoch nicht gemäß Paragraph 7, vorzugehen ist, hat die zuständige Behörde den Vorfeldinspektionsbericht jedenfalls dem Halter des Luftfahrzeuges sowie dem Registerstaat und jenem Staat, der die Sicherheitsaufsicht über den Luftfahrzeughalter auszuüben hat, zu übermitteln.
(6)Absatz 6,In den Vorfeldinspektionsberichten ist die Informationsquelle zu anonymisieren, soweit es sich bei dieser Quelle um eine gemäß § 136 des Luftfahrtgesetzes meldende natürliche oder juristische Person handelt.In den Vorfeldinspektionsberichten ist die Informationsquelle zu anonymisieren, soweit es sich bei dieser Quelle um eine gemäß Paragraph 136, des Luftfahrtgesetzes meldende natürliche oder juristische Person handelt.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010
Dokumentnummer
NOR40081290