Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 298/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
Nachweis der Kenntnis von lebensrettenden Sofortmaßnahmen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Der Nachweis einer ausreichenden Kenntnis von lebensrettenden Sofortmaßnahmen wird durch eine der folgenden Unterlagen erbracht:
Bescheinigung einer in § 6 Abs. 2 der Führerscheingesetz Durchführungsverordnung genannten Institution, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer in lebensrettenden Sofortmaßnahmen durch theoretische Unterweisung und praktische Übungen in der Dauer von mindestens sechs Stunden unterwiesen worden ist.Bescheinigung einer in Paragraph 6, Absatz 2, der Führerscheingesetz Durchführungsverordnung genannten Institution, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer in lebensrettenden Sofortmaßnahmen durch theoretische Unterweisung und praktische Übungen in der Dauer von mindestens sechs Stunden unterwiesen worden ist.
Bescheinigung, Diplom oder Nachweis der in § 6 Abs. 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung genannten Art. (2) Die Bescheinigung nach Abs. 1 Z 1 darf nicht älter als fünf Jahre sein.Bescheinigung, Diplom oder Nachweis der in Paragraph 6, Absatz 6, der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung genannten "Art". (2) Die Bescheinigung nach Absatz eins, Ziffer eins, darf nicht älter als fünf Jahre sein.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Dokumentnummer
NOR40081317