Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 298/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Widerruf der Bewilligung von Fremdenbefahrungen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Stellt die Behörde (§§ 170 und 171 MinroG) fest, dass bei einer Fremdenbefahrung eine Fahrzeugführerin oder ein Fahrzeugführer eingesetzt wird, die/der die in § 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat sie eine gemäß § 189 Abs. 2 MinroG erteilte Bewilligung mit Bescheid zu widerrufen.Stellt die Behörde (Paragraphen 170 und 171 MinroG) fest, dass bei einer Fremdenbefahrung eine Fahrzeugführerin oder ein Fahrzeugführer eingesetzt wird, die/der die in Paragraph 4, genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat sie eine gemäß Paragraph 189, Absatz 2, MinroG erteilte Bewilligung mit Bescheid zu widerrufen.
(2)Absatz 2,Vom Widerruf der Bewilligung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wennVom Widerruf der Bewilligung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn
für die Personenbeförderung genügend andere Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer zur Verfügung stehen, die die in § 4 genannten Voraussetzungen erfüllen, oderfür die Personenbeförderung genügend andere Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer zur Verfügung stehen, die die in Paragraph 4, genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
sichergestellt scheint, dass Fremdenbefahrungen erst dann wieder durchgeführt werden, wenn genügend Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer zur Verfügung stehen, die die in § 4 genannten Voraussetzungen erfüllen.sichergestellt scheint, dass Fremdenbefahrungen erst dann wieder durchgeführt werden, wenn genügend Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer zur Verfügung stehen, die die in Paragraph 4, genannten Voraussetzungen erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Dokumentnummer
NOR40081320