Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
ab 01.08.2006 — BGBl. II Nr. 298/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute01.08.2006 BGBl. II Nr. 298/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.08.2006BGBl. II Nr. 298/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Text

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Widerruf der Bewilligung von Fremdenbefahrungen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Stellt die Behörde (Paragraphen 170 und 171 MinroG) fest, dass bei einer Fremdenbefahrung eine Fahrzeugführerin oder ein Fahrzeugführer eingesetzt wird, die/der die in Paragraph 4, genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat sie eine gemäß Paragraph 189, Absatz 2, MinroG erteilte Bewilligung mit Bescheid zu widerrufen.
  2. Absatz 2,Vom Widerruf der Bewilligung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn
    1. Ziffer eins
      für die Personenbeförderung genügend andere Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer zur Verfügung stehen, die die in Paragraph 4, genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
    2. Ziffer 2
      sichergestellt scheint, dass Fremdenbefahrungen erst dann wieder durchgeführt werden, wenn genügend Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer zur Verfügung stehen, die die in Paragraph 4, genannten Voraussetzungen erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20004896

Dokumentnummer

NOR40081320