Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 298/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
Übergangsbestimmungen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Für Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, die vor dem 1. August 2006 die Befähigung zur Bedienung von Fahrzeugen oder Maschinen zur Personenbeförderung in diesem Bergbau nach § 334 Abs. 2 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung oder nach Punkt 10 fünfter Absatz der Anlage zu § 3 der Schaubergwerkeverordnung nachgewiesen haben, müssen folgende Nachweise erst ab 1. August 2007 bereitgehalten werden:Für Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, die vor dem 1. August 2006 die Befähigung zur Bedienung von Fahrzeugen oder Maschinen zur Personenbeförderung in diesem Bergbau nach Paragraph 334, Absatz 2, der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung oder nach Punkt 10 fünfter Absatz der Anlage zu Paragraph 3, der Schaubergwerkeverordnung nachgewiesen haben, müssen folgende Nachweise erst ab 1. August 2007 bereitgehalten werden:
Strafregisterbescheinigung,
die in § 12 genannte ärztliche Bestätigung zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung unddie in Paragraph 12, genannte ärztliche Bestätigung zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung und
die in § 16 genannten Unterlagen zum Nachweis der Kenntnis von lebensrettenden Sofortmaßnahmen.die in Paragraph 16, genannten Unterlagen zum Nachweis der Kenntnis von lebensrettenden Sofortmaßnahmen.
(2)Absatz 2,Begleit- und Übungsfahrten (§ 10 Abs. 1 Z 2 und 3) dürfen auch unter Aufsicht der in Abs. 1 genannten Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer erfolgen.Begleit- und Übungsfahrten (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3) dürfen auch unter Aufsicht der in Absatz eins, genannten Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Dokumentnummer
NOR40081322