Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Publikationsmedienverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 300/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 364/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Wiener Zeitung GmbH hat den Eingang von Bekanntmachungen unverzüglich zu bestätigen.
(2)Absatz 2,Gemäß § 3 Abs. 1 übermittelte Bekanntmachungen sind sofort, gemäß § 3 Abs. 2 übermittelte Bekanntmachungen sind unverzüglich an das Amt für amtliche Veröffentlichungen weiterzuleiten.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, übermittelte Bekanntmachungen sind sofort, gemäß Paragraph 3, Absatz 2, übermittelte Bekanntmachungen sind unverzüglich an das Amt für amtliche Veröffentlichungen weiterzuleiten.
(3)Absatz 3,Gemäß § 3 Abs. 1 übermittelte Bekanntmachungen sind sofort und vollständig in der nächstfolgenden Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers zu veröffentlichen.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, übermittelte Bekanntmachungen sind sofort und vollständig in der nächstfolgenden Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4,Sofern Bekanntmachungen gemäß § 3 Abs. 2 übermittelt wurden, hat die Wiener Zeitung GmbH die Daten unverzüglich und vollständig in der Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers zu veröffentlichen.Sofern Bekanntmachungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, übermittelt wurden, hat die Wiener Zeitung GmbH die Daten unverzüglich und vollständig in der Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers zu veröffentlichen.
(5)Absatz 5,Die Regelungen der Abs. 2 bis 4 gelten mit der Maßgabe, dass der zur Bekanntmachung Verpflichtete nicht einen späteren Weiterleitungstermin an das Amt für amtliche Veröffentlichungen oder einen späteren Veröffentlichungstermin festgelegt hat.Die Regelungen der Absatz 2 bis 4 gelten mit der Maßgabe, dass der zur Bekanntmachung Verpflichtete nicht einen späteren Weiterleitungstermin an das Amt für amtliche Veröffentlichungen oder einen späteren Veröffentlichungstermin festgelegt hat.
(6)Absatz 6,Die Wiener Zeitung GmbH hat jedenfalls zu gewährleisten, dass die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers nicht vor deren Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Dokumentnummer
NOR40081334