Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
18.09.2006 bis 28.02.2019 — BGBl. II Nr. 300/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 418.09.200628.02.2019 BGBl. II Nr. 300/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 364/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Publikationsmedienverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

18.09.2006BGBl. II Nr. 300/2006

Außerkrafttretensdatum

28.02.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 364/2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Wiener Zeitung GmbH hat den Eingang von Bekanntmachungen unverzüglich zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, übermittelte Bekanntmachungen sind sofort, gemäß Paragraph 3, Absatz 2, übermittelte Bekanntmachungen sind unverzüglich an das Amt für amtliche Veröffentlichungen weiterzuleiten.
  3. Absatz 3,Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, übermittelte Bekanntmachungen sind sofort und vollständig in der nächstfolgenden Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Sofern Bekanntmachungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, übermittelt wurden, hat die Wiener Zeitung GmbH die Daten unverzüglich und vollständig in der Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5,Die Regelungen der Absatz 2 bis 4 gelten mit der Maßgabe, dass der zur Bekanntmachung Verpflichtete nicht einen späteren Weiterleitungstermin an das Amt für amtliche Veröffentlichungen oder einen späteren Veröffentlichungstermin festgelegt hat.
  6. Absatz 6,Die Wiener Zeitung GmbH hat jedenfalls zu gewährleisten, dass die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers nicht vor deren Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20004898

Dokumentnummer

NOR40081334