Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“, Bezeichnungen für Absolventinnen und Absolventen und akademischer Grad „Master of Science“, Österreichisches Trainingszentrum für Neuro-Linguistisches Programmieren
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 304/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Lehrgang „Coaching und Mediation“
§ 3.Paragraph 3,
Das Österreichische Trainingszentrum für Neuro-Linguistisches Programmieren ist berechtigt, den Lehrgang „Coaching und Mediation“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leitung des Lehrganges „Coaching und Mediation“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Expertin für Coaching und Mediation“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Experte für Coaching und Mediation“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2025
Dokumentnummer
NOR40081417