Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
HR-Aufwandersatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 311/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 2. Die Mitglieder des Hochschulrates haben weiters nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes Anspruch auf Ersatz der Reiseauslagen für die Teilnahme an in dem Bundesland, in dem die betreffende Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, anberaumten Sitzungen des Hochschulrates. Die Einberufung einer Sitzung durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende gilt als Dienstauftrag. Die Ansprüche sind nach der Gebührenstufe 3 zu bemessen. Paragraph 2, Die Mitglieder des Hochschulrates haben weiters nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes Anspruch auf Ersatz der Reiseauslagen für die Teilnahme an in dem Bundesland, in dem die betreffende Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, anberaumten Sitzungen des Hochschulrates. Die Einberufung einer Sitzung durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende gilt als Dienstauftrag. Die Ansprüche sind nach der Gebührenstufe 3 zu bemessen.
Dokumentnummer
NOR40081442