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Art. 1

Fassungen
ab 01.03.1965 — BGBl. Nr. 41/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.03.1965 BGBl. Nr. 41/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt

Tunesien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1965,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.03.1965BGBl. Nr. 41/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Diese Niederschrift wird beim Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN des Allgemeinen Abkommens hinterlegt. Sie steht zur Annahme, durch Unterzeichnung oder in anderer Weise, für Tunesien und für die an der Deklaration teilnehmenden Regierungen offen. Diese Niederschrift tritt zwischen der Regierung Tunesiens und einer teilnehmenden Regierung in Kraft, sobald sie von der Regierung Tunesiens und von dieser Regierung angenommen worden ist.

Der Exekutivsekretär übermittelt eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift und eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung an die Regierung Tunesiens, an jeden Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens, an jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten ist, und an jede Regierung, die in Verhandlungen für einen Beitritt zum Allgemeinen Abkommen eintritt.

GESCHEHEN zu Genf, am zwölften Dezember neunzehnhundertdreiundsechzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Gesetzesnummer

20004918

Dokumentnummer

NOR40081473