Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt
Jugoslawien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 249/1966Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1966,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Die Geltungsdauer der Deklaration wird durch Ersetzung des Datums im Absatz 4 durch das Datum des 30. Juni 1966 verlängert.
Diese Niederschrift wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens hinterlegt. Sie steht zur Annahme, durch Unterzeichnung oder in anderer Weise, für Jugoslawien und für die an der Deklaration teilnehmenden Regierungen offen. Sie tritt zwischen der Regierung Jugoslawiens und einer teilnehmenden Regierung in Kraft, sobald sie von der Regierung Jugoslawiens und von dieser Regierung angenommen worden ist.
Der Generaldirektor übermittelt eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift und eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung an die Regierung Jugoslawiens, an jede Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens, an jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten ist, und an jede Regierung, die in Verhandlungen für einen Beitritt zum Allgemeinen Abkommen eintritt.
GESCHEHEN zu Genf, am vierzehnten Dezember neunzehnhundertfünfundsechzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Dokumentnummer
NOR40081480