Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1968Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1968,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
ANLAGE B
Liste der Zollzugeständnisse LXV — Polen
Unter Bedachtnahme auf nachstehende Ziffer 2 wird Polen mit Wirkung vom Tage des Datums dieses Protokolls Vorsorge treffen, um den Gesamtwert seiner Einfuhren aus den Gebieten der Vertragsparteien um nicht weniger als 7 Prozent pro Jahr zu steigern.
Am 1. Jänner 1971 und danach an dem Tage, welcher in Artikel XXVIII Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens näher bezeichnet ist, kann Polen auf Grund von Verhandlungen und mit Zustimmung der VERTRAGSPARTEIEN seine Verpflichtungen gemäß vorstehender Ziffer 1 modifizieren. Sollten diese Verhandlungen zwischen Polen und den VERTRAGSPARTEIEN zu keiner Übereinstimmung führen, so steht es Polen dennoch frei, diese Verpflichtung zu modifizieren. Den Vertragsparteien steht es dann frei, gleichwertige Verpflichtungen zu modifizieren.Am 1. Jänner 1971 und danach an dem Tage, welcher in Artikel römisch 28 Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens näher bezeichnet ist, kann Polen auf Grund von Verhandlungen und mit Zustimmung der VERTRAGSPARTEIEN seine Verpflichtungen gemäß vorstehender Ziffer 1 modifizieren. Sollten diese Verhandlungen zwischen Polen und den VERTRAGSPARTEIEN zu keiner Übereinstimmung führen, so steht es Polen dennoch frei, diese Verpflichtung zu modifizieren. Den Vertragsparteien steht es dann frei, gleichwertige Verpflichtungen zu modifizieren.
Dokumentnummer
NOR40081487