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Anl. 2

Fassungen
ab 18.09.1967 — BGBl. Nr. 189/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute18.09.1967 BGBl. Nr. 189/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1968,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

18.09.1967BGBl. Nr. 189/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

ANLAGE B

Liste der Zollzugeständnisse LXV — Polen

  1. Ziffer eins
    Unter Bedachtnahme auf nachstehende Ziffer 2 wird Polen mit Wirkung vom Tage des Datums dieses Protokolls Vorsorge treffen, um den Gesamtwert seiner Einfuhren aus den Gebieten der Vertragsparteien um nicht weniger als 7 Prozent pro Jahr zu steigern.
  2. Ziffer 2
    Am 1. Jänner 1971 und danach an dem Tage, welcher in Artikel römisch 28 Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens näher bezeichnet ist, kann Polen auf Grund von Verhandlungen und mit Zustimmung der VERTRAGSPARTEIEN seine Verpflichtungen gemäß vorstehender Ziffer 1 modifizieren. Sollten diese Verhandlungen zwischen Polen und den VERTRAGSPARTEIEN zu keiner Übereinstimmung führen, so steht es Polen dennoch frei, diese Verpflichtung zu modifizieren. Den Vertragsparteien steht es dann frei, gleichwertige Verpflichtungen zu modifizieren.

Gesetzesnummer

20004928

Dokumentnummer

NOR40081487