Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt
Tunesien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1971Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1971,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Die Geltung der Deklaration wird durch Ersetzung des Datums in Ziffer 6 durch das Datum des „31. Dezember 1970" um ein weiteres Jahr verlängert.
Diese Niederschrift wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens hinterlegt. Sie steht zur Annahme, durch Unterzeichnung oder in anderer Weise, durch Tunesien und durch die teilnehmenden Regierungen offen. Sie tritt zwischen der Regierung Tunesiens und einer teilnehmenden Regierung in Kraft, sobald sie von der Regierung Tunesiens und von dieser Regierung angenommen worden ist.
Der Generaldirektor übermittelt eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift und eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung an die Regierung Tunesiens und an jede Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens.
GESCHEHEN zu Genf am sechzehnten Dezember neunzehnhundertneunundsechzig, in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Dokumentnummer
NOR40081495