Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt
Kolumbien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 526/1978Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1978,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Die Geltungsdauer der Deklaration wird durch Abänderung des Datums in Absatz 4 auf „31. Dezember 1978" verlängert.
Diese Niederschrift wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens hinterlegt. Sie liegt zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Weise durch Kolumbien und durch die teilnehmenden Regierungen auf. Sie wird zwischen der Regierung Kolumbiens und jeder teilnehmenden Regierung, sobald sie von Seiten der Regierung Kolumbiens und jeder in Frage kommenden Regierung angenommen worden ist, in Kraft treten.
Der Generaldirektor übermittelt eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift und eine Notifikation über jede Annahme derselben an die Regierung Kolumbiens und an jede Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens.
GESCHEHEN zu Genf, am zwölften November neunzehnhundertsechsundsiebzig in einer einzigen Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text authentisch ist.
Dokumentnummer
NOR40081555