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Art. 1

Fassungen
ab 10.03.1978 — BGBl. Nr. 526/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute10.03.1978 BGBl. Nr. 526/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt

Kolumbien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1978,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

10.03.1978BGBl. Nr. 526/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

  1. Ziffer eins
    Die Geltungsdauer der Deklaration wird durch Abänderung des Datums in Absatz 4 auf „31. Dezember 1978" verlängert.
  2. Ziffer 2
    Diese Niederschrift wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens hinterlegt. Sie liegt zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Weise durch Kolumbien und durch die teilnehmenden Regierungen auf. Sie wird zwischen der Regierung Kolumbiens und jeder teilnehmenden Regierung, sobald sie von Seiten der Regierung Kolumbiens und jeder in Frage kommenden Regierung angenommen worden ist, in Kraft treten.
  3. Ziffer 3
    Der Generaldirektor übermittelt eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift und eine Notifikation über jede Annahme derselben an die Regierung Kolumbiens und an jede Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens.

GESCHEHEN zu Genf, am zwölften November neunzehnhundertsechsundsiebzig in einer einzigen Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text authentisch ist.

Gesetzesnummer

20004948

Dokumentnummer

NOR40081555