Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Diplomstudiengängen technischer Richtung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 326/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 218/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Zusätzliche Erfordernisse
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der im § 1 genannten Fachhochschul-DiplomstudiengängeIm Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der im Paragraph eins, genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge
fachspezifische Ergänzungsfächer
im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.
(2)Absatz 2,Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern nach Maßgabe des § 3 hat unter Berücksichtigung der durch den Doktoratsstudienplan der jeweiligen Universität vorgegebenen Rahmenbedingungen und nach Beratung mit der Studierenden oder dem Studierenden und der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120) zu erfolgen. Hierbei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern nach Maßgabe des Paragraph 3, hat unter Berücksichtigung der durch den Doktoratsstudienplan der jeweiligen Universität vorgegebenen Rahmenbedingungen und nach Beratung mit der Studierenden oder dem Studierenden und der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 120) zu erfolgen. Hierbei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Dokumentnummer
NOR40081650