Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
DAC-Verordnung „Mittelburgenland“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 328/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 56/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Beachte
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 56/2010.Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2010,.
Text
§ 6.Paragraph 6,
Diese Verordnung gilt für Wein ab dem Jahrgang 2005. § 1 Z 5 erster Satz jedoch erst für Wein ab dem Jahrgang 2007; Qualitätswein bis einschließlich des Jahrganges 2006 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden. Diese Verordnung gilt für Wein ab dem Jahrgang 2005. Paragraph eins, Ziffer 5, erster Satz jedoch erst für Wein ab dem Jahrgang 2007; Qualitätswein bis einschließlich des Jahrganges 2006 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026
Dokumentnummer
NOR40081662