Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärische Auszeichnungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 344/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 6Anlage 6
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Anlage 6
Beschreibung der Milizmedaille
Kleinod:
Kreisrund, Bronze, Durchmesser 40 mm, mit beiderseitig erhöhtem Rand. Auf der Vorderseite zeigt die Medaille die Aufschrift „DER MILIZ“, darunter das von Eichenlaub umgebene Hoheitszeichen. Die Rückseite der Medaille zeigt einen dem Bundeswappen entsprechenden Adler mit der Umschrift „ÖSTERREICHISCHES BUNDESHEER“. Die Verbindung der Medaille mit dem dreieckig gefalteten Band wird durch eine bronzene Öse hergestellt.
Band:
Dunkelgrün, 45 mm breit, mit einem beiderseits je 2 mm breiten, weißen Vorstoß versehen.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2024
Dokumentnummer
NOR40105699