Rechtstracker.at

Anl. 6

Fassungen
01.06.2009 bis 30.09.2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 601.06.200930.09.2024 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2024
Anl. 601.10.200631.05.2009 BGBl. II Nr. 344/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärische Auszeichnungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

30.09.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2024

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Anlage 6

Beschreibung der Milizmedaille

  1. Ziffer eins
    Kleinod:
    Kreisrund, Bronze, Durchmesser 40 mm, mit beiderseitig erhöhtem Rand. Auf der Vorderseite zeigt die Medaille die Aufschrift „DER MILIZ“, darunter das von Eichenlaub umgebene Hoheitszeichen. Die Rückseite der Medaille zeigt einen dem Bundeswappen entsprechenden Adler mit der Umschrift „ÖSTERREICHISCHES BUNDESHEER“. Die Verbindung der Medaille mit dem dreieckig gefalteten Band wird durch eine bronzene Öse hergestellt.
  2. Ziffer 2
    Band:
    Dunkelgrün, 45 mm breit, mit einem beiderseits je 2 mm breiten, weißen Vorstoß versehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2024

Gesetzesnummer

20004980

Dokumentnummer

NOR40105699