Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.10.2006 bis 30.09.2024 — BGBl. II Nr. 344/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.10.200630.09.2024 BGBl. II Nr. 344/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärische Auszeichnungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2006BGBl. II Nr. 344/2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2024

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Sonderbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Sind Dienstleistungen in Gendarmerieschulen bei der Verleihung eines Wehrdienstzeichens zu berücksichtigen, so sind diese Dienstleistungen durch eine auf dem Band des Wehrdienstzeichens 3. Klasse angebrachte Spange hervorzuheben.
  2. Absatz 2,Bei mehrfachen Verleihungen der Militär-Anerkennungsmedaille ist die Anzahl der jeweiligen Verleihungen durch eine entsprechende arabische Ziffer in Bronze auf dem Band der jeweiligen Militär-Anerkennungsmedaille kenntlich zu machen.
  3. Absatz 3,Absatz 2, ist auf die Einsatzmedaille mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzahl der Verleihungen für die einzelnen Einsatzfälle kenntlich zu machen ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2024

Gesetzesnummer

20004980

Dokumentnummer

NOR40081711