Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionskassen-Risikomanagementverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 360/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Risikoüberwachung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Maßnahmen, die zur Risikosteuerung getroffen wurden, sind zu überwachen. Die Pensionskasse hat regelmäßig Soll/Ist-Vergleiche zwischen der tatsächlichen und der anhand risikopolitischer Grundsätze definierten Risikosituation durchzuführen und entsprechende Anpassungen vorzunehmen. Mit Hilfe von Frühwarnmechanismen ist zu gewährleisten, dass geänderte Risikosituationen zeitnah erkannt und die notwendigen Maßnahmen daraus abgeleitet werden können.
(2)Absatz 2,Die für die Abwicklung des Risikomanagements verwendeten IT-Systeme und die zugehörigen IT-Prozesse müssen die Integrität, die Verfügbarkeit, die Authentizität sowie die Vertraulichkeit der Daten sicherstellen. Die Eignung der IT-Systeme ist regelmäßig zu überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40081799