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§ 12 PK-RIMAV

Fassungen
01.01.2016 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 145/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.01.201631.12.2018 § → § BGBl. II Nr. 145/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2018
§ 1223.09.200631.12.2015 BGBl. II Nr. 360/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassen-Risikomanagementverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 145/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2018

Abkürzung

PK-RIMAV

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Dokumentation

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Für Veranlagungsentscheidungen relevante Geschäfts- und Kontrollunterlagen des Risikomanagements sind für sachkundige Dritte nachvollziehbar abzufassen und aufzubewahren.
  2. Absatz 2,Die Pensionskasse hat die für die Veranlagungsentscheidungen relevanten Geschäfts- und Kontrollunterlagen des Risikomanagements sieben Jahre lang geordnet aufzubewahren; darüber hinaus noch solange, als die für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem die Pensionskasse Parteistellung hat, von Bedeutung ist. Die Frist läuft vom Schluss des Kalenderjahrs an, in dem die Unterlage erstellt worden ist.
  3. Absatz 3,Folgende Punkte sind zumindest pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu dokumentieren:
    1. Ziffer eins
      Vermögensveranlagung;
      1. Litera a
        Veranlagungskategorien und Diversifikation;
      2. Litera b
        eingegangene Risiken gemäß Paragraph 2, Absatz 5,;
      3. Litera c
        Umfang der vergebenen Limits einschließlich deren Ausnutzung, insbesondere Limitüberschreitungen und getroffene Maßnahmen;
      4. Litera d
        Entwicklung und Einschätzung des Risikos und Ertrages;
      5. Litera e
        Risikotragfähigkeit;
      6. Litera f
        Ist/Soll Vergleich der Zielgrößen;
      7. Litera g
        Veranlagung in Derivate zur Absicherung von Kursrisiken oder Verringerung von Veranlagungsrisiken: quantitativer Nachweis des risikomindernden Effektes im Rahmen der Risikobewertung für den gesamten Zeitraum des geplanten Einsatzes sowie Nachweis, dass durch den Einsatz keine zusätzlichen wesentlichen Risiken entstehen. Diese Nachweise sind im Fall von Investments im Direktbestand sowie innerhalb von Investmentfonds, Immobilienfonds und Alternativen Investmentfonds (AIF), auf welche die Pensionskasse maßgeblichen Einfluss hat, zu erbringen. Ein maßgeblicher Einfluss der Pensionskasse kann angenommen werden bei Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF,
        1. Sub-Litera, a, a
          die von mit der Pensionskasse verbundenen Unternehmen verwaltet werden,
        2. Sub-Litera, b, b
          an denen die Pensionskasse mehr als 20vH des Fondsvermögens hält,
        3. Sub-Litera, c, c
          deren Investmentpolitik oder –entscheidungen die Pensionskasse anderweitig beeinflussen kann;
      8. Litera h
        Veranlagung in Derivate zur Erleichterung einer effizienten Verwaltung: quantitativer Nachweis, dass das erzeugte Risikoprofil nicht wesentlich von einem ohne den Einsatz von Derivaten zulässigen Risikoprofil abweicht, sowie Nachweis der Effizienz aller derivativer Komponenten auf Gesamtportfolioebene im Rahmen der Risikoüberwachung für den gesamten Zeitraum des geplanten Einsatzes. Diese Nachweise sind im Fall von Investments im Direktbestand sowie innerhalb von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF, auf welche die Pensionskasse maßgeblichen Einfluss hat, zu erbringen. Ein maßgeblicher Einfluss der Pensionskasse kann angenommen werden bei Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF,
        1. Sub-Litera, a, a
          die von mit der Pensionskasse verbundenen Unternehmen verwaltet werden,
        2. Sub-Litera, b, b
          an denen die Pensionskasse mehr als 20vH des Fondsvermögens hält,
        3. Sub-Litera, c, c
          deren Investmentpolitik oder –entscheidungen die Pensionskasse anderweitig beeinflussen kann.
      9. Litera i
        Veranlagung in Wertpapiere, die nicht an geregelten Märkten gehandelt werden;
    2. Ziffer 2
      Verantwortung des Managements für das Risikomanagement und die Vermögensveranlagung;
      1. Litera a
        Ergebnisse und Implikationen der Risikoanalysen für die Veranlagungsentscheidungen;
      2. Litera b
        Änderungen der wesentlichen Annahmen und Parameter, die den Verfahren zur Messung des Risikos zu Grunde liegen;
      3. Litera c
        Tätigkeitsnachweis des Risikomanagers;
      4. Litera d
        Entwicklung der Risikovorsorge unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit;
      5. Litera e
        Einhaltung und Überprüfung der internen Leitlinien;
    3. Ziffer 3
      Berater und Fondmanager;
      1. Litera a
        Managerwahl;
      2. Litera b
        Qualitätssicherung;
      3. Litera c
        Performance-Messung;
      4. Litera d
        erbrachte Dienstleistungen;
    4. Ziffer 4
      Depotstelle;
      1. Litera a
        Bericht-Häufigkeit;
      2. Litera b
        Bewertung der Vermögenswerte;
      3. Litera c
        erbrachte Dienstleistungen;
    5. Ziffer 5
      Liquiditätssituation und Ausmaß des Liquiditätsrisikos;
    6. Ziffer 6
      Schadensfälle im Zusammenhang mit operationellen und technologischen Risiken der Veranlagung, Ursachen und Ausmaß der Schäden, getroffene Gegenmaßnahmen und Maßnahmen zur zukünftigen Schadensvermeidung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 145/2015

Schlagworte

Geschäftsunterlage, Veranlagungsgemeinschaft

Im RIS seit

15.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004983

Dokumentnummer

NOR40170821