Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionskassen-Risikomanagementverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 360/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Berichtswesen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Risikoberichterstattung ist in nachvollziehbarer, aussagekräftiger Art und Weise zu verfassen; sie hat neben einer Beschreibung auch eine Beurteilung der Risikosituation und die durchgeführten und geplanten Maßnahmen zu enthalten.
(2)Absatz 2,Wesentliche Veränderungen der Risikosituation sind unverzüglich an den Vorstand und die zuständigen Entscheidungsträger zu berichten.
(3)Absatz 3,Der Vorstand hat den Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich über die Risikosituation in einem Risikobericht schriftlich zu informieren.
(4)Absatz 4,Soweit sich im Hinblick auf bereits in vorangegangenen Risikoberichten dargestellte Sachverhalte keine relevanten Änderungen ergeben haben, kann im Rahmen der aktuellen Berichterstattung auf diese Informationen verwiesen werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40081802