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§ 13 PK-RIMAV

Fassungen
23.09.2006 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 360/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1323.09.200631.12.2018 BGBl. II Nr. 360/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassen-Risikomanagementverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

23.09.2006BGBl. II Nr. 360/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2018

Abkürzung

PK-RIMAV

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Berichtswesen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Risikoberichterstattung ist in nachvollziehbarer, aussagekräftiger Art und Weise zu verfassen; sie hat neben einer Beschreibung auch eine Beurteilung der Risikosituation und die durchgeführten und geplanten Maßnahmen zu enthalten.
  2. Absatz 2,Wesentliche Veränderungen der Risikosituation sind unverzüglich an den Vorstand und die zuständigen Entscheidungsträger zu berichten.
  3. Absatz 3,Der Vorstand hat den Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich über die Risikosituation in einem Risikobericht schriftlich zu informieren.
  4. Absatz 4,Soweit sich im Hinblick auf bereits in vorangegangenen Risikoberichten dargestellte Sachverhalte keine relevanten Änderungen ergeben haben, kann im Rahmen der aktuellen Berichterstattung auf diese Informationen verwiesen werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004983

Dokumentnummer

NOR40081802