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§ 15 PK-RIMAV

Fassungen
23.09.2006 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 360/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1523.09.200631.12.2018 BGBl. II Nr. 360/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassen-Risikomanagementverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

23.09.2006BGBl. II Nr. 360/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2018

Abkürzung

PK-RIMAV

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Personal

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die quantitative und qualitative Personalausstattung in Hinblick auf das Risikomanagement hat sich insbesondere an den Veranlagungsstrategien sowie an der Risikosituation zu orientieren.
  2. Absatz 2,Die Pensionskasse hat einen verantwortlichen Risikomanager und Stellvertreter zu bestellen, deren Aufgaben die Koordinierung des Risikomanagements und die Risikoberichterstattung sind.
  3. Absatz 3,Die Personen, die mit dem Risikomanagement betraut sind, müssen abhängig von ihren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten über die erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen im Risikomanagement verfügen.
  4. Absatz 4,Durch geeignete Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ist zu gewährleisten, dass das Qualifikationsniveau der Mitarbeiter dem aktuellen Stand der Technik und Wissenschaft entspricht. Diese Maßnahmen sind zu dokumentieren.
  5. Absatz 5,Die Pensionskasse hat dafür Sorge zu tragen, dass die Abwesenheit oder das Ausscheiden von Mitarbeitern nicht zu nachhaltigen Störungen im Risikomanagementprozess führt.

Schlagworte

Ausbildungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004983

Dokumentnummer

NOR40081804