Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionskassen-Risikomanagementverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 360/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Personal
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die quantitative und qualitative Personalausstattung in Hinblick auf das Risikomanagement hat sich insbesondere an den Veranlagungsstrategien sowie an der Risikosituation zu orientieren.
(2)Absatz 2,Die Pensionskasse hat einen verantwortlichen Risikomanager und Stellvertreter zu bestellen, deren Aufgaben die Koordinierung des Risikomanagements und die Risikoberichterstattung sind.
(3)Absatz 3,Die Personen, die mit dem Risikomanagement betraut sind, müssen abhängig von ihren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten über die erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen im Risikomanagement verfügen.
(4)Absatz 4,Durch geeignete Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ist zu gewährleisten, dass das Qualifikationsniveau der Mitarbeiter dem aktuellen Stand der Technik und Wissenschaft entspricht. Diese Maßnahmen sind zu dokumentieren.
(5)Absatz 5,Die Pensionskasse hat dafür Sorge zu tragen, dass die Abwesenheit oder das Ausscheiden von Mitarbeitern nicht zu nachhaltigen Störungen im Risikomanagementprozess führt.
Schlagworte
Ausbildungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40081804