Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionskassen-Risikomanagementverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 360/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Auslagerung der Aufgaben des Risikomanagements
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Pensionskasse kann die Aufgaben des Risikomanagements auslagern.
(2)Absatz 2,Die Auslagerung von Tätigkeiten des Risikomanagements darf nur auf Grundlage eines schriftlichen Ausgliederungsvertrages erfolgen, der die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des § 25 PKG und dieser Verordnung, gewährleistet. Sie ist der FMA unter Vorlage des Vertrages unverzüglich anzuzeigen.Die Auslagerung von Tätigkeiten des Risikomanagements darf nur auf Grundlage eines schriftlichen Ausgliederungsvertrages erfolgen, der die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des Paragraph 25, PKG und dieser Verordnung, gewährleistet. Sie ist der FMA unter Vorlage des Vertrages unverzüglich anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Die Pensionskasse muss über ein effektives, unmittelbares Einsichts- und Weisungsrecht gegenüber denjenigen verfügen, an die Aufgaben des Risikomanagements ausgelagert werden. Umfassende Prüfungs- und Einsichtsmöglichkeit in alle Geschäftsunterlagen dieses externen Risikomanagements müssen für die FMA und den Abschlussprüfer sichergestellt werden; ebenso ist zu gewährleisten, dass die FMA ihre Aufsichtsbefugnisse, insbesondere nach § 33 PKG, auch gegenüber diejenigen treffen kann, an die Aufgaben des Risikomanagements ausgelagert werden.Die Pensionskasse muss über ein effektives, unmittelbares Einsichts- und Weisungsrecht gegenüber denjenigen verfügen, an die Aufgaben des Risikomanagements ausgelagert werden. Umfassende Prüfungs- und Einsichtsmöglichkeit in alle Geschäftsunterlagen dieses externen Risikomanagements müssen für die FMA und den Abschlussprüfer sichergestellt werden; ebenso ist zu gewährleisten, dass die FMA ihre Aufsichtsbefugnisse, insbesondere nach Paragraph 33, PKG, auch gegenüber diejenigen treffen kann, an die Aufgaben des Risikomanagements ausgelagert werden.
(4)Absatz 4,Die Pensionskasse hat einen internen Beauftragten zu bestellen, der die ordnungsgemäße Durchführung des ausgelagerten Risikomanagements sicherzustellen hat.
Schlagworte
Einsichtsrecht, Prüfungsmöglichkeit
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40081805