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§ 16 PK-RIMAV

Fassungen
23.09.2006 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 360/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1623.09.200631.12.2018 BGBl. II Nr. 360/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassen-Risikomanagementverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

23.09.2006BGBl. II Nr. 360/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2018

Abkürzung

PK-RIMAV

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Auslagerung der Aufgaben des Risikomanagements

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Pensionskasse kann die Aufgaben des Risikomanagements auslagern.
  2. Absatz 2,Die Auslagerung von Tätigkeiten des Risikomanagements darf nur auf Grundlage eines schriftlichen Ausgliederungsvertrages erfolgen, der die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des Paragraph 25, PKG und dieser Verordnung, gewährleistet. Sie ist der FMA unter Vorlage des Vertrages unverzüglich anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Die Pensionskasse muss über ein effektives, unmittelbares Einsichts- und Weisungsrecht gegenüber denjenigen verfügen, an die Aufgaben des Risikomanagements ausgelagert werden. Umfassende Prüfungs- und Einsichtsmöglichkeit in alle Geschäftsunterlagen dieses externen Risikomanagements müssen für die FMA und den Abschlussprüfer sichergestellt werden; ebenso ist zu gewährleisten, dass die FMA ihre Aufsichtsbefugnisse, insbesondere nach Paragraph 33, PKG, auch gegenüber diejenigen treffen kann, an die Aufgaben des Risikomanagements ausgelagert werden.
  4. Absatz 4,Die Pensionskasse hat einen internen Beauftragten zu bestellen, der die ordnungsgemäße Durchführung des ausgelagerten Risikomanagements sicherzustellen hat.

Schlagworte

Einsichtsrecht, Prüfungsmöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004983

Dokumentnummer

NOR40081805