Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionskassen-Risikomanagementverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 360/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 145/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Nachweis der Pensionskasse, dass das Risikomanagement dieser
Verordnung entspricht
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Den Nachweis, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, hat die Pensionskasse der FMA pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft durch Vorlage eines den Anforderungen der Verordnung entsprechenden Risikomanagement-Handbuchs zu erbringen.
(2)Absatz 2,Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die FMA nicht innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage Einwände gegen das vorgelegte Risikomanagement-Handbuch erhebt.
(3)Absatz 3,Die Pensionskasse hat der FMA jährlich innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres allfällige Änderungen des Risikomanagement-Handbuchs anzuzeigen und eine Erklärung zu den Änderungen des Risikomanagementprozesses, insbesondere der verwendeten Risikomodelle, vorzulegen.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40170823