Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionskassen-Risikomanagementverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 360/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Risikoanalyse und Risikobewertung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Pensionskasse hat Risikoanalysen und Risikobewertungen im Hinblick auf die Vermögensveranlagung durchzuführen. Wechselwirkungen zwischen den unterschiedlichen Risiken sind zu berücksichtigen. Die Pensionskasse hat sich bei der Häufigkeit der Risikobewertungen nach der Art und der geplanten Haltedauer der Vermögenswerte, den Liquiditätsanforderungen und der aktuellen Marktsituation zu richten.
(2)Absatz 2,Der Erwerb eines Vermögenswerts ist nur dann zulässig, wenn das damit verbundene Veranlagungsrisiko dem Risikomanagement unterworfen, bewertet und analysiert werden kann.
(3)Absatz 3,Das Veranlagungsrisiko ist pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu untersuchen und mit Risikoindikatoren und Limits abzugleichen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 145/2015
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40170816