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§ 3

Fassungen
ab 11.09.2006 — BGBl. II Nr. 348/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute11.09.2006 BGBl. II Nr. 348/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auflösung der Betriebskrankenkasse Semperit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

11.09.2006BGBl. II Nr. 348/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Paragraph 3,

Bezüglich des im Paragraph 2, Absatz eins und 2 verfügten Rechts- und Vermögensüberganges auf die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat diese

  1. Ziffer eins
    zur Nachweisung der Übernahme des Vermögens der Betriebskrankenkasse Semperit dieses (Aktiva/Passiva) in geeigneten Aufzeichnungen gesondert zu erfassen und in Evidenz zu halten; abweichende Zuordnungen von Aktiva und Passiva in der Vermögensrechnung sind näher zu begründen;
  2. Ziffer 2
    den Jahresbericht (Paragraph eins, der Weisungen für die Rechnungslegung und Rechnungsführung der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes (Rechnungsvorschriften – Regierungsvorlage für die Betriebskrankenkasse Semperit für die ersten drei Quartale des Jahres 2006 (Erfolgsrechnung für den Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 30. September 2006, Schlussbilanz zum 30. September 2006, Geschäftsbericht, statistische Nachweisungen) unter Beachtung der Rechnungsvorschriften zu erstellen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen sowie den sonstigen in den Rechnungsvorschriften genannten Stellen bis zum 31. Dezember 2006 vorzulegen;
  3. Ziffer 3
    ausständige unterjährige Nachweisungen sowie Monatsabrechnungen über die Beiträge zur Sozialversicherung und die sonstigen Beiträge (Paragraph 29, Regierungsvorlage der Betriebskrankenkasse Semperit termingerecht zu erstellen und vorzulegen;
  4. Ziffer 4
    die für die ersten drei Quartale des Jahres 2006 ausständigen Teilersätze von Aufwendungen, wie etwa für das Wochengeld und für die Jugendlichenuntersuchungen, sowie die Aufsichtsgebühr für die Betriebskrankenkasse Semperit abzurechnen;
  5. Ziffer 5
    in ihrer Schlussbilanz zum 31. Dezember 2006 in der Einzelnachweisung zu den Posten allgemeine Rücklage, Leistungssicherungsrücklage und Unterstützungsfonds die übernommenen Vermögensteile jeweils gesondert als „Vermögensübertragung“ anzugeben;
  6. Ziffer 6
    in ihrem Geschäftsbericht für das Jahr 2006 jedenfalls über das übernommene Vermögen (Aktiva/Passiva) sowie über den zum 1. Oktober 2006 übernommenen Versichertenstand näher zu berichten;
  7. Ziffer 7
    die Aufbewahrungsfristen nach Paragraph 58, Regierungsvorlage hinsichtlich aller übernommenen Bücher, Aufzeichnungen und sonstiger Unterlagen zu beachten.

Schlagworte

Rechtsübergang

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2016

Gesetzesnummer

20004986

Dokumentnummer

NOR40081940