Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 370/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 218/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr
§ 4.Paragraph 4,
Bei Erfüllung der in § 3 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen des im § 2 genannten Fachhochschul-Masterstudienganges hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Masterstudiums an Universitäten gleichgestellt. Bei Erfüllung der in Paragraph 3, genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen des im Paragraph 2, genannten Fachhochschul-Masterstudienganges hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Masterstudiums an Universitäten gleichgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2020
Dokumentnummer
NOR40082159