Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
08.09.2006 bis 11.06.2011 — BGBl. III Nr. 146/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 108.09.200611.06.2011 BGBl. III Nr. 146/2006 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung von UN 2059 Nitrozellulose, Lösung, entzündbar in IBCs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

08.09.2006BGBl. III Nr. 146/2006

Außerkrafttretensdatum

11.06.2011

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Spalte 8 in Kapitel 3.2, Tabelle A, darf UN 2059 Nitrozellulose, Lösung, entzündbar der Verpackungsgruppe römisch zwei in IBCs befördert werden, die der Verpackungsvorschrift IBC 02 in Unterabschnit 4.1.4.2 entsprechen, UN 2059 Nitrozellulose, Lösung, entzündbar der Verpackungsgruppe römisch drei in IBCs befördert werden, die der Verpackungsvorschrift IBC 03 in Unterabschnitt 4.1.4.2 entsprechen.
  2. Absatz 2,Diese Abweichung findet auf Beförderungen durch den Kanaltunnel keine Anwendung.
  3. Absatz 3,Diese Vereinbarung gilt bis 11. Juni 2011 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20005010

Dokumentnummer

NOR40082175